Die 18-jährige Valentina aus Lenzburg AG arbeitet als Kleinkinderzieherin und leidet seit ca. einem Jahr an Handgelenkschmerzen, berichtet „20min“. Nach langer Suche fand sie endlich eine Handchirurgin, die die Ursache feststellen konnte und führte ein Gespräch mit ihr, um die notwendige Operation zu planen.
Zu Valentinas Überraschung, erhielt sie nach dem Gespräch eine E-Mail, in der die Ärztin schrieb: „Da ich den Eindruck hatte, dass wir uns nicht sehr gut verstehen und das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht optimal ist, möchte ich diesen Eingriff bei Ihnen nicht durchführen. Sie müssen sich also einen anderen Handchirurgen suchen, falls Sie sich zur Operation entscheiden.“
Valentinas Familie ist ratlos
Laut „20min“ weiß Valentina nicht, worauf sich die Ärztin mit ihrer E-Mail bezogen haben könnte. „Ich verstehe nicht genau, was sie damit meint“, sagt sie. „Ich war immer sehr höflich und will doch einfach nur, dass mir jemand hilft und die Schmerzen endlich weggehen.“
Auch Valentinas Mutter, Bojana, sagt: „Meine Tochter ist schüchtern und äußerst anständig. Sie hat die Nachricht sehr persönlich genommen. Das hat mir sehr leid getan und ich habe ihr versichert, dass sie nichts falsch gemacht hat.“ Die Ärztin hätte zumindest beschreiben sollen, was das Missverständnis verursacht hat. „Eine ausführliche Begründung haben wir nicht“, sagt sie. „Nach diesem Schreiben wollte ich auch keinen Kontakt mehr mit ihr haben.“
Stattdessen suche sie nun mit Valentina nach einem neuen Arzt. „[Valentina] wird wohl noch einige Wochen die Schmerzen aushalten müssen. Die Situation ist für uns alle sehr schwierig“, sagt Bojana.
Das sagen Rechtsanwälte
„20min“ berichtet, laut Gesetz können Ärzte, die in einem privaten Spital tätig sind, nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Behandlung oder Operation verweigern. Dies sei insbesondere bei einer fehlenden Vertrauensbasis, wegen Überlastung, bei mangelnder fachlicher Qualifikation oder bei säumigen Rechnungszahlern der Fall.
Eine Ausnahme stellten lediglich Notsituationen dar, in denen sich Ärzte durch eine unterlassene Nothilfe strafbar machen könnten. In Valentinas Fall könnten allenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden – vorausgesetzt sie könne ihrer Ärztin nachweisen, die Behandlung nicht wegen einer der genannten Gründe abgesagt zu haben.